Belegungsvorschriften und Einkommenslimiten bei Genossenschaften
«Zimmer minus eins»: Wie Belegungsvorschriften funktionieren, was bei subventionierten Wohnungen gilt und was passiert, wenn sich der Haushalt verändert.
Belegung
Die verbreitetste Regel lautet: Anzahl Personen ≥ Anzahl Zimmer minus 1. Eine 4.5-Zimmer-Wohnung ist also meist für Haushalte ab 3 Personen gedacht. Halbe Zimmer zählen je nach Genossenschaft unterschiedlich. Ändert sich der Haushalt (Auszug der Kinder), bieten Genossenschaften in der Regel eine kleinere Wohnung an – ein Umzug kann verlangt werden.
Subventionierte Wohnungen
Ein Teil der Wohnungen wird mit Mitteln von Stadt oder Kanton verbilligt. Dafür gelten Einkommens- und Vermögenslimiten, die periodisch überprüft werden. Die genauen Limiten publizieren die Stadt Zürich bzw. der Kanton; im Inserat ist eine subventionierte Wohnung gekennzeichnet.
Wohnsitz und Arbeit
Einige Genossenschaften bevorzugen Personen mit Wohnsitz oder Arbeitsort in der Gemeinde – städtische Wohnungen in Zürich setzen teilweise eine Wohnsitzdauer voraus.
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